Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Tafel Bad Dürkheim e.V. und hat seinen Sitz in Bad Dürkheim.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein Tafel Bad Dürkheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist weder politisch noch konfessionell gebunden.
  2. Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass Lebensmittel sowie Artikel des täglichen Bedarfs eingesammelt und an bedürftige Menschen ausgegeben werden. Wenn es die finanzielle Lage zulässt, können auch Lebensmittel zugekauft und im Bedarfsfall mit verteilt oder als zubereitete Speisen ausgegeben werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
  2. Neben Mitgliedern führt der Verein Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Vereins zu fördern sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Beitrag in Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

  • Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung als Jahresbeitrag festgesetzt. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag zeitanteilig ab dem ersten vollen Monat der Mitgliedschaft erhoben.

Der Vorstand kann auf Antrag aktiv tätige Mitglieder, die sich zur Mitarbeit im Verein verpflichtet haben, von der Beitragszahlung befreien. Kommt das aktiv tätige Mitglied seiner Verpflichtung zur Mitarbeit nicht nach, ist der Vorstand berechtigt, die Befreiung von der Beitragszahlung aufzuheben.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Darüber hinaus können zwei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands
    i. S. d. § 26 BGB gemeinsam vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder sollen aktiv im Verein mitarbeiten.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden und bei Abwesenheit beider Vorsitzender der Schatzmeister.
  6. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Gesamtvorstand ein Vereinsmitglied in den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. In dieser erfolgt eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit des Vorstands.
  • Die jährliche Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins erfolgt durch 2 Prüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Bücher sind vom Schatzmeister oder einem vom Vorstand beauftragten Dritten zu führen; die Ordnungsmäßigkeit derselben durch die bestellten Prüfer zu bescheinigen. Ein schriftlicher Bericht über die Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung alljährlich vorzulegen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied, durch schriftliche Einladung berufen. Auch Email und Fax gelten als schriftliche Einladung. Die Einladungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher versandt werden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet, in dessen Vertretung von einem anderen Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
  4. die Genehmigung der Jahresrechnung
  5. die Entlastung des Vorstands
  6. die Wahl des Vorstands
  7. Satzungsänderungen
  8. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  9. Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  10. Berufung abgelehnter Bewerber
  11. die Auflösung des Vereins
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit sich aus dieser Satzung nichts Anderes ergibt.
  • Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor Aufnahme in die Tagesordnung dem Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, damit die Einstufung des Vereins, als im steuerlichen Sinne mildtätigen Zwecken dienend, durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt wird.

  • Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1/5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 7 Sicherung des gemeinnützigen und mildtätigen Zwecks

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 7 Ziffer 3. Auslagen für Reise- und sonstige Kosten im Auftrage des Vereins werden gegen Kostennachweis erstattet.

Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

  • Zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit des Vereins können ein Geschäftsführer und darüber hinaus notwendiges Hilfspersonal angestellt werden, wenn der Geschäftsumfang dies erforderlich macht. Dies können auch Vereinsmitglieder sein, wenn deren Vergütung angemessen und steuerlich unschädlich bemessen ist.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an den Bundesverband Deutsche Tafel e.V. mit Sitz in 24211 Preetz oder an eine ähnliche mildtätige Organisation nach Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde und entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung unter Auflage der unmittelbaren mildtätigen Verwendung zu übertragen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30.11.2004 errichtet.

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